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Dienstleistungen

Dienstleistungen

Der Unternehmer hat zur Ermittlung und Vermeidung von Gefährdungen, gemäß dem Arbeitsschutzgesetz, regelmäßige Prüfungen aller Arbeits- / Betriebsmittel sicherzsustellen. Für die Prüfungen der häufigsten Arbeitsmittel haben wir ein Angebot zusammengestellt.

 

Die Prüfungen werden von qualifizierten Sachkundigen durchgeführt, die durch Ihre tägliche Arbeit ein hohes Maß an Expertise mitbringen. Damit stellen wir sicher, dass Ihre Arbeitsmittel sicher geprüft und den gesetzlichen Anforderungen genügen. Schließlich dienen die Prüfungen dazu, dass die täglich verwendeten Arbeitsmittel auf Ihre Funktionalität und Sicherheit hin geprüft werden. Hier steht die Sicherheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an erster Stelle.

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Ihr Ansprechpartner

René Olthoff

PSA Fachberater NW

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Prüfung von Feuerlöschern

Für die Instandhaltung und Sicherstellung des funktionsfähigen und sicheren Zustandes von Löschgeräten gilt vor allem die DIN 14406 Teil 4. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Feuerlöscher nicht oder nicht richtig funktionieren. Das kommt häufig durch Beanspruchungen äußerer Witterungseinflüsse, nicht korrekten Transport oder Lagerung oder auch durch die falsche Benutzung durch Personen vor. 

Damit der Feuerlöscher im Ernstfall voll funktionsfähig ist, sind unterschiedliche Prüfungen mit unterschiedlichen Fristen vorgeschrieben. Die brandschutz- und sicherheitstechnische Funktionsfähigkeit muss alle zwei Jahre überprüft werden. Des Weiteren ist eine innere Prüfung alle 5 Jahre und eine äußere Festigkeitsprüfung nach 10 Jahren vorgeschrieben.

Kommt es doch zu einem Einsatz des Feuerlöschers, kann dieser im Regelfall wieder befüllt und instandgesetzt werden. Mit der Befüllung ist eine Prüfung der Funktionsfähigkeit durchzuführen.

Der Feuerlöscher soll im Ernstfall Leben retten und ist aus diesem Grund unter Berücksichtigung der Fristen regelmäßig zu prüfen. Auch zur Einhaltung des Versicherungsschutzes sind die Prüfungen notwendig. Kommt es zum Ernstfall und die Versicherung stellt die fehlenden Prüfungen fest, kann es zum Ausfall der Zahlung durch die Versicherung kommen.

Prüfung kraftbetätigter Tore, Türen und Fenster

Bei kraftbetätigten Toren, Türen und Fenster handelt es sich um bewegliche Raumabschlüsse, deren Flügel durch den Antrieb eines Motors bewegt werden. Durch die Bewegung der Flügel kann bei einem Mangel ein großes Risiko für Personen entstehen. Beispielsweise kann es zu Stoßverletzungen, Quetschungen oder Abstürzen kommen. Aus diesem Grund schreiben die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) eine regelmäßige - mindestens einmal jährliche - Überprüfung vor.

Die Inbetriebnahme und Prüfungen der kraftbetätigten Tore, Türen und Fenster richten sich immer nach den Vorgaben des Herstellers. Diese Prüfungen dürfen nur ausgebildete Sachkundige durchführen. Unsere Sachkundigen bringen neben der Qualifikation auch ein hohes Maß an Erfahrung mit, sodass Sie die Prüfungen sachgerecht und sauber durchführen.

Prüfung von Leitern und Tritten

Die Statistiken über meldepflichtige Unfälle zeigen seit Jahren, dass Stürze von Leitern einer der häufigsten Ursachen sind. Natürlich liegt das nicht immer nur an einer fehlerbehafteten Leiter. Ist man jedoch viel in Unternehmen - vorrangig Handwerksbetrieben - unterwegs, stellt man fest, dass die Leitern häufig starken Einflüssen ausgesetzt sind. Sie sind häufig das ganze Jahr allen Witterungen ausgesetzt, werden nicht mit "Samthandschuhen" angefasst und stehen nicht selten auf nassem und unebenem Untergrund. Damit ist die Abnutzung oder sogar Beschädigung vorprogrammiert.

Aus diesem Grund ist jede Leiter und auch Tritte nach der DGUV 208-016 mindestens einmal jährlich von einer sachkundigen Person zu prüfen. Hier werden die Leitern nach Beschädigungen, Abnutzungen und anderen Einflüssen geprüft, die die Funktionalität der Leiter beeinträchtigen und somit eine Gefahr für Personen darstellen.

Es sei der Vollständigkeithalber erwähnt, dass die Leitern und Tritte vor jedem Einsatz durch den Nutzer einer Sichtprüfung zu unterziehen sind. Damit stellen Sie vor jedem Einsatz sicher, dass offensichtliche Beeinträchtigungen frühzeitig erkannt und Unfälle so vermieden werden.

Prüfung Absturzsicherung

Die Statistiken über meldepflichtigen Unfälle zeigt seit Jahren, dass Unfälle durch Stürze die "Hit-Liste" anführen. Insbesondere bei der Absturzsicherung ist zu erwähnen, dass durch die Schwere vieler Unfälle das Verhältnis zwischen Unfällen, Verrentung wegen Arbeistsunfähigkeit und Todesfolgen leider am höchsten ist. Nicht zuletzt wegen der großen Risiken bei der Arbeit in der Höhe, ist die Absturzsicherung in die höhste PSA-Kategorie eingestuft worden. Mit der PSA Katerogie III gehen sowohl für den Einsatz dieser PSA als auch für die regelmäßige Unterweisung der Nutzer - aber auch für die Prüfung besondere Anforderungen einher. Die gesamte Absturzsicherung muss in Abhängigkeit Ihrer Nutzungsintensität mindestens einmal im Jahr von einem Sachkundigen geprüft werden. Der Sachkundige überprüft die Absturzsicherung nach offenen Mängeln, Verschleiß, Einfluss von sichtbaren und unsichtbaren Chemikalien und überprüft die Haltbarkeitsdauer.

Je nach Equipment der Absturzsicherung gibt es unterschiedliche Haltbarkeitsfristen, nach deren Ablauf die Absturzsicherung abgelegt - also aussortiert werden muss.

Erstaunlicherweise wird der Helm häufig als Bestandteil der Absturzsicherung vergessen bzw. weggelassen. Selbst die Normung hat den Helm nicht als PSA-Kategorie III eingestuft. Dabei zählt er für uns als fester Bestandteil der Absturzsicherung und wird somit auch regelmäßig geprüft.

Prüfung Erste Hilfe

Das Erste Hilfe Equipment besteht nach unserer Auffassung sowohl aus dem Verbandkasten, dem Verbandbuch als auch aus einer Augenspülflasche. Sicherlich muss nicht in jedem Bereich bzw. Unternehmen zwingend eine Augenspülflasche vorhanden sein. Jedoch findet die Augespülflasche an dieser Stelle Erwähnung, weil Sie in vielen Beschreibungen nicht aufgeführt ist. Grundsätzlich ist erstmal die Wichtigkeit des Verbandkastens festzuhalten. Er hilft im Notfall medizinische Maßnahmen einleiten zu können und dient als Hilfsmittel, bis der Notarzt eingetroffen ist. Mit dem Einsatz des Verbandkastens können Verletzungen frühzeitig behandelt und häufig auch Folgen einer Verletzung gemildert werden. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ASR) A4.3 richtet sich die Größe des Verbandkastens an die Größe des Unternehmens.

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

  • Bei 1 bis 50 Beschäftigten = 1 kleiner Verbandskasten (nach DIN 13157)

  • Bei 51 bis 300 Beschäftigten = 1 großer Verbandskasten (nach DIN 13169)

  • Bei 301 bis 600 Beschäftigten = 2 große Verbandskästen

  • Für je 300 weitere Beschäftigte = +1 großer Verbandskasten

Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und Vergleichbares

  • Bei 1 bis 20 Beschäftigten = 1 kleiner Verbandskasten

  • Bei 21 bis 100 Beschäftigten = 1 großer Verbandskasten

  • Bei 101 bis 200 Beschäftigten = 2 große Verbandskästen

  • Für je 100 weitere Beschäftigte = +1 großer Verbandskasten

Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen

  • Bei 1 bis 10 Beschäftigten = 1 kleiner Verbandskasten

  • Bei 11 bis 50 Beschäftigten = 1 großer Verbandskasten

  • Bei 51 bis 100 Beschäftigten = 2 große Verbandskästen

  • Für je 50 weitere Beschäftigte = +1 großer Verbandskasten

Für die Vollständigkeit und Aktualität des Verbandkastens (und auch der Augenspülflasche) ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er kann eine interne oder externe Person damit beauftragen, das Erste Hife Equipment auf Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen. Erstmal ist es positiv anzusehen, wenn der Verbandkasten oder die Augenspülflasche seit Längerem nicht genutzt wurden. Doch der Inhalt des Verbandkastens und auch die Augenspülflaschen haben ein Haltbarkeitsdatum.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass ein Verbandkasten mindestens einmal im Jahr geprüft werden muss. Jedoch ist es gerade in Unternehmen, in denen handwerklich gearbeitet wird, zu empfehlen sowohl die Verbandkästen als auch die Augenspülflaschen häufiger zu prüfen. Hier treten kleine Unfälle einfach häufiger auf, sodass der Verbandkasten auch häufiger zum Einsatz kommt. Ein leerer Verbandkasten darf nicht vorkommen! Aus diesem Grund prüfen wir auf Wunsch Ihre Verbandkästen in einem beidseitig abgestimmten Zyklus und füllen bzw. tauschen bei Bedarf den Inhalt aus. Mit unserer Dokumentation über die Prüfungen können Sie eine lückenlose Prüfung nachweisen.

Prüfung von Arbeitsmitteln

Die Betriebssicherungsverordnung (BetrSichV) konkretisiert in den technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS) u.a. den Umgang mit sog. Arbeitsmitteln. Die TRBS 1201 beschäftigt sich mit den Prüfungen der Arbeitsmittel. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass alle Arbeitsmittel mindestens einmal im Jahr zu prüfen sind. Der Zyklus muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung individuell festgelegt und kann somit auch verkürzt werden.

Es gibt unzählige Arbeitsmittel, die Unternehmen im Rahmen Ihrer Tätigkeiten nutzen. Das fängt bei einer Leiter an und geht über elektrische Geräte, Anschlagmittel, Flurförderfahrzeuge, Regale, Tore uvm. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass alle Arbeitsmittel, die zur Verrichtung einer Arbeit benötigt und benutzt werden, einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen sind. Diese Prüfung dient dem Zweck, mögliche Beeinträchtigungen oder gar Beschädigungen frühzeitig zu erkennen und somit Unfälle vermieden werden.

Neben der regelmäßigen Prüfung, nach einer individuell festgelegten Frist, gibt es weitere Ereignisse, die eine Prüfung der Arbeitsmitteln erfordern. Beispielsweise wird häufig vergessen, dass die Arbeitsmittel vor Ihrem ersten Einsatz zu prüfen sind. Auch wenn die Arbeitsmittel außergewöhnlichen Einflüssen ausgesetzt sind, die Ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können. Auch nach Unfällen oder längerer Nichtbenutzung ist eine Prüfung von Arbeitsmitteln vorgeschrieben.

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